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Plakate Piratenpartei Windeck

19. Juli 2025

Die doppelseitigen Plakate der Piratenpartei wurden flächendeckend im gesamten Gemeindegebiet von Windeck aufgehängt. Auch wenn wir uns hier einem mittlerweile nicht mehr zeitgemäßen Trend beugen, sehen wir keine andere Möglichkeit, um vor der Kommunalwahl auf uns aufmerksam zu machen.

Trotz der intensiven „Materialschlacht“ im Kommunalwahlkampf bleibt die Piratenpartei in Windeck in ihrer Herangehensweise besonders umweltbewusst.

Für unsere Plakate haben wir ausschließlich Materialien aus der Kommunalwahl 2020 wiederverwendet. Das bedeutet, dass in die Ökobilanz lediglich die Fahrtkosten von insgesamt 300 Kilometern für das Auf- und Abhängen der Plakate sowie der Einsatz von etwa 500 Kabelbindern einfließen.

Hintergrund:

Unsere Mitbewerber im Gemeinderat verfügen über ein deutlich höheres Budget und sind in der Lage, problemlos große Werbetafeln zu schalten. Zudem haben sie im Bereich der Print-Medien einen klaren Vorteil, da sie wohl Teil des Mainstreams sind. Es ist zudem schwierig, klare Alleinstellungsmerkmale der größeren Parteien zu erkennen und diese Parteien überhaupt inhaltlich auseinanderzuhalten.
Wir nehmen unseren durch die Gemeindeordnung vorgegebenen Auftrag, die Arbeit der Gemeindeverwaltung zu kontrollieren, ernst und winken nicht alles durch, was auf der Tagesordnung steht.

Letztlich lässt sich die Anzahl der Medien, die hin und wieder über die Lokalpolitik in Windeck berichten, an einer Hand aufzählen. Eine tiefgehende Auseinandersetzung mit den Themen oder gar eine detaillierte und neutrale Aufarbeitung bleibt leider oft aus. Stattdessen dominiert eine Berichterstattung ohne jeglichen inhaltlichen Tiefgang, der nicht über den Tellerrand hinaus geht.


Wie verbindlich sind die Vorgaben des Wahlamts?

Am 6. August 2025 verschickte das Wahlamt der Gemeinde Windeck eine E-Mail an alle Parteien, die zur Kommunalwahl antreten. Der Hinweis war eindeutig:
Die Impressumspflicht auf Wahlplakaten gemäß § 8 Landespressegesetz NRW ist einzuhalten. Wörtlich hieß es:
„Ich bitte Sie daher, Ihre Wahlplakate mit den vorgenannten Angaben zu versehen, ansonsten würden die betroffenen Wahlplakate durch die Gemeinde entfernt werden.“

Wir von der Piratenpartei haben uns bemüht, dieser Aufforderung schnell und gewissenhaft nachzukommen. Unsere Plakate stammen aus dem Kommunalwahlkampf 2020 – ein Beitrag zur Nachhaltigkeit. Zwar ist die Internetadresse https://oeko-piraten.de deutlich und doppelt sichtbar, doch das reichte dem Wahlamt nicht aus. Mündlich wurde uns empfohlen, zusätzlich ein separates Impressum anzubringen.

Obwohl der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages dies nicht zwingend erforderlich sieht, haben wir im Sinne der Transparenz nachgebessert.
Mit Stand vom 18.08.2025 sind wir – soweit uns bekannt ist – leider die einzige Partei in Windeck, die den Vorgaben des Wahlamts vollständig gefolgt ist.

Das finden wir schade.
Denn zum einen scheint ein Großteil der Plakate (schätzungsweise über 50 %) nach wie vor kein Impressum – nach Vorgaben des Wahlamtes – zu enthalten. Und zum anderen stellt sich die Frage, ob die Regeln wirklich für alle gleich gelten – und ob die Hinweise des Wahlamts ernst genommen werden.

Wir möchten zur offenen Diskussion beitragen.

Hier finden Sie den Mailverkehr – bilden Sie sich gerne selbst ein Urteil.


xxx@gemeinde-windeck.de> 11.8.2025 09:14
AW: Hinweise zur Plakatierung
An: xxx
Sehr geehrter Herr xxx,
vielen Dank für Ihre Mitteilung.
Wie das Kreisordnungsamt des Rhein-Sieg-Kreises mitgeteilt hat, ist nach herrschender Meinung § 8 Landespressegesetz NRW hinsichtlich der Impressumspflicht auf Wahlplakaten anzuwenden. Im Rahmen des Gleichbehandlungsgrundsatzes habe ich alle Träger der gültigen Wahlvorschläge angeschrieben und auf die Vorschriften hingewiesen. Der Hinweis ging also nicht nur an die Piratenpartei.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xxx
Sachbereichsleiter
S 22 – Bürgerbüro, Wahlamt, Standesamt
Rathausstr. 16
51570 Windeck-Rosbach


—–Ursprüngliche Nachricht—–
Von: xxx
Gesendet: Sonntag, 10. August 2025 17:23
An: xxx@gemeinde-windeck.de>
Cc: xxx@oeko-piraten.de
Betreff: Re: Hinweise zur Plakatierung
Sehr geehrter Herr xxx,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Die Plakate der Piratenpartei wurden mittlerweile mit dem von Ihnen gewünschten Impressum versehen. Bereits zuvor enthielten unsere Plakate gut sichtbar in zweifacher Ausführung die Internetadresse der Partei mit direktem Verweis auf das Impressum.

Bezüglich Ihrer Ausführungen zur Impressumspflicht verweisen wir auf die Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. Dort heißt es wörtlich: „Die Frage, inwieweit bei der Wahlwerbung auf Wahlplakaten und Flyern die Impressumsregelungen der Landespressegesetze zur Anwendung kommen, ist bislang nicht Gegenstand von Rechtsprechung oder rechtswissenschaftlicher Erörterung.“ https://www.bundestag.de/resource/blob/529878/WD-10-053-17-pdf.pdf

Daraus ergibt sich, dass die Anwendung von § 8 LPressG NRW auf Wahlwerbung bisher weder rechtlich bestätigt noch allgemein anerkannt ist. Insofern besteht keine eindeutige Verpflichtung zur Umsetzung dieser Regelung auf Wahlplakaten.
Dennoch sind wir Ihrer Bitte in diesem Fall nachgekommen – im Sinne einer konstruktiven Zusammenarbeit.

Im Zuge einer rund 150 km langen Kontrollfahrt, bei der ich auch persönlich Plakate inspiziert habe – teils unter erheblichem körperlichem Aufwand – konnte ich folgende Beobachtungen im Sinne der Vorgaben des Wahlamtes machen:

Einzelbewerber für überparteiliche Ämter (z. B. Landrat/Bürgermeister):
Landratskandidat: kein Impressum auf den Wahlplakaten
Landratskandidatin: kein Impressum auf den Wahlplakaten
Bürgermeisterkandidatin in Windeck: kein leserlich erkennbares Impressum; selbst mit Lupe war ein Entziffern nicht möglich – hier ist eine Überarbeitung aus Transparenzgründen empfehlenswert.

Ich vermute, dass insbesondere Einzelbewerber ihre private Adresse nicht öffentlich machen möchten – was durch die Nutzung eines Postfachs problemlos lösbar wäre.

Parteien und Kreistagskandidierende:
Eine weitere Partei hat durchgängig auf ein Impressum verzichtet.
Mehrere Parteien zeigen ein uneinheitliches Bild: teils mit, teils ohne Impressum.
Bei Kreistagskandidierenden ist das Impressum meistens nicht vorhanden.

Vor dem Hintergrund dieser Beobachtungen bitte ich Sie nachdrücklich, sich auch im Sinne der Gleichbehandlung aller politischen Akteure nicht allein auf die Nachbesserung bei der Piratenpartei zu beschränken. Eine faire und einheitliche Handhabung der Thematik würde nicht nur dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung tragen, sondern auch zur Akzeptanz entsprechender Maßnahmen beitragen.


xxx@gemeinde-windeck.de> hat am 06.08.2025 10:05 CEST geschrieben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hinsichtlich der Plakatierung für die bevorstehende Kommunalwahl weise ich darauf hin, dass nach § 8 Landpressegesetz NRW (LPressG NRW) der Name oder die Firma und die Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers auf den Wahlplakaten genannt sein muss. Ich bitte Sie daher, Ihre Wahlplakate mit den vorgenannten Angaben zu versehen, ansonsten würden die betroffenen Wahlplakate durch die Gemeinde entfernt werden.

Darüber hinaus hat mich das Ordnungsamt darauf hingewiesen, dass einige Parteien noch keinen Antrag auf Plakatierung für die Wahlplakate gestellt haben. Daher füge ich einen entsprechenden Vordruck der Mail bei mit der Bitte, dass die Parteien, die noch keinen Plakatierungsantrag beim Ordnungsamt eingereicht haben, diesen aufgefüllt an das Ordnungsamt senden, gerne auch per Mail (ordnungsamt@gemeinde-windeck.de). Unter Einhaltung der im Antrag aufgeführten Auflagen gilt der Antrag sodann als genehmigt.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xxx
Sachbereichsleiter
S 22 – Bürgerbüro, Wahlamt, Standesamt
Rathausstr. 16
51570 Windeck-Rosbach


Kommentare

26. August 2025 Piraten Windeck

Danke für Ihre Meinung. Bitte lesen Sie die Ausführungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages https://www.bundestag.de/resource/blob/529878/WD-10-053-17-pdf.pdf genau durch.

26. August 2025 Christoph Kämper

Ein Gestz gilt übrigens auch, ohne dass sich Rechtswissenschaftler oder Rechtsprechung damit beschäftigt haben müssten, „jedes Druckwerk“ erscheint mir auch recht klar formuliert.
„Daraus ergibt sich, dass die Anwendung von § 8 LPressG NRW auf Wahlwerbung bisher weder rechtlich bestätigt noch allgemein anerkannt ist.“ – Das ist falsch. Da sich Lehre und Rechtsprechung noch nicht mit der Frage befasst haben, ist die Anwendung gerade NICHT strittig. Insofern besteht eine eindeutige Verpflichtung zur Umsetzung dieser Regelung auf Wahlplakaten.

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