Betreibervertrag der WTE in Windeck rechtskräftig?
20. Januar 2024
Mit der Frage, ob der Betreibervertrag WTE Betriebsgesellschaft mbH Niederlassung Windeck gültig ist, beschäftigt sich ein Antrag vom 31.10.2023, der leider in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 18.12.2023 abgelehnt wurde. Der Bescheid wurde gegen Postzustellungsurkunde verschickt.
Der Antragsteller beantragt, den Betreibervertrag aus dem Jahr 2002 für ungültig bzw. für nicht zustande gekommen zu erklären und die Geldbeträge an die Beitrags- und Gebührenzahler anteilsmäßig zu verteilen.
Der Antragsteller schreibt; Zitat: „… Seit der Privatisierung sind die Beiträge und Gebühren mit Gewinnen und Steuern eines privaten Unternehmens belastet. Und das, obwohl in der Betriebssatzung den Bürgern zugesichert wurde, dass keine Gewinnerzielungsabsichten verfolgt werden …“ Zitat Ende.
Die Gemeinde Windeck sieht das anders und schreibt in der Vorlage, die zur Abstimmung stand; Zitat: „Entgegen der von Ihnen vertretenen Auffassung beinhaltet er keine unzulässige Übertragung von Aufgaben, welche originär von der Gemeinde Windeck zu erfüllen wären. Wenn derartige Verträge kommunale Aufgaben auf private Dritte verlagern, sind diese, wie in der von Ihnen in Bezug genommenen Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes des Landes Nordrhein-Westfalen dargelegt, in der Tat nichtig … Dieser Vertrag war explizit Gegenstand einer Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Köln … Wörtlich heißt es in dieser Entscheidung: „Dieser Vertrag ist nicht unwirksam und damit Rechtsgrundlage für die eingestellten Zahlungsansprüche, da mit der 8. Anpassungsvereinbarung aus dem Jahr 2012 die ursprüngliche (rechtswidrige) Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf die Betreiber rückgängig gemacht wurde …““ Zitat Ende.
Leider findet sich in der Antwort der Gemeinde wohl kein Hinweis, wie mit dem Zeitraum 2002 bis 2012 umgegangen wird?
Einen ähnlichen Fall gibt es in Bergisch Gladbach. Dort wurden die Abwasserbescheide der Stadt zum Politikum. Siehe z.B. die Berichterstattung im KSTA vom 30.11.2023. In Windeck wird das nicht weiter thematisiert.
#Windeck #Piratenpartei #WTE #Betriebsgesellschaft #Gemeindewerke #Verwaltungsgericht
Bildquelle:
Von Bene16 – Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=4587411
Quellen:
Haupt- und Finanzausschuss – 18.12.2023
https://sessionnet.owl-it.de/gemeinde-windeck/bi/si0057.asp?__ksinr=2937
TOP 8: Anregung nach § 24 GO NRW – Betreibervertrag mit der WTE-B aus dem Jahr 2002 für ungültig erklären
https://sessionnet.owl-it.de/gemeinde-windeck/bi/getfile.asp?id=70326&type=do
https://sessionnet.owl-it.de/gemeinde-windeck/bi/getfile.asp?id=70551&type=do
https://sessionnet.owl-it.de/gemeinde-windeck/bi/getfile.asp?id=70552&type=do
https://sessionnet.owl-it.de/gemeinde-windeck/bi/getfile.asp?id=70324&type=do
Bergisch Gladbach – leider hinter Bezahlschranke
Bescheide beim Abwasser in Bergisch Gladbach ändern sich nicht rückwirkend https://www.ksta.de/region/rhein-berg/bergisch-gladbach/bergisch-gladbach-bescheide-beim-abwasser-aendern-sich-nicht-rueckwirkend-693127
Der Vertrauensverlust in Bergisch Gladbachs Verwaltung wiegt schwer https://www.ksta.de/region/rhein-berg/bergisch-gladbach/kommentar-abwasserbeitraege-in-bergisch-gladbach-untergraben-vertrauen-667257
#Industriebrache #Profilierungs-Projekt #Piratenpartei #Windeck #Hermesgelände
Kommentare
22. Januar 2024 Bernd Andree
Der hier zitierte förmliche Antrag und die Anregung nach § 24 Gemeindeordnung stammen vom Unterzeichner dieses Kommentars.
Es trifft nicht zu, dass mein förmlicher Antrag gegen Zustellungsurkunde beantwortet wurde. Richtig ist viel mehr, die Gemeinde hat bis heute (22.01.2024) weder den förmlichen Antrag beschieden noch das Ergebnis der Anregung nach § 24 Gemeindeordnung mitgeteilt. Da ist wohl ein Ratsmitglied von der Verwaltung falsch informiert worden.
Rein informativ sei darauf hingewiesen, dass sich das Verwaltungsgericht in Köln jetzt schon mit der Frage beschäftigt, ob der Betreibervertrag mit der WTE-B tatsächlich existiert oder eben nichtig ist. Unter Umständen wird sich das Bundesverfassungsgericht damit befassen müssen.
Nach dem Grundgesetz ist die Gemeinde an Recht und Gesetz gebunden (Art. 19 Absatz 4, Art. 20 Abs. 3). Wenn die Gemeinde jedoch das Urteil vom 27.05.2009 Az.: 8 C 10.08 des Bundesverwaltungsgerichtes schlicht nicht beachtet, verletzt sie die grundgesetzliche garantierte Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz.
Dieser Tage gehen hunderttausende Menschen auf die Straße um für den Erhalt der Demokratie zu kämpfen. In Windeck kommen sie zu spät.