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Ausverkauf Freizeitpark Dattenfeld

01. Oktober 2014
Einwände gegen die Planunterlagen des Bebauungsplans Nr. 2/16 „Freizeitpark Dattenfeld“,1. Änderung (pdf Download) Im Rahmen der Offenlage des Planentwurfes und der Beteiligung der Öffentlichkeit nach §3 Abs.2 Baugesetzbuch des o.g. Bebauungsplans Nr. 2/16 „Freizeitpark Dattenfeld“, 1. Änderung, mache ich folgende Einwände bei der Gemeinde Windeck geltend:
Der Rhein-Sieg-Kreis wird um die Überarbeitung der aktuell schon erteilten Genehmigungen gebeten. Die in den folgenden Punkten am Beispiel der sog. »Park-Residenz« geschilderten Problematiken gelten grundsätzlich auch für den gesamten Bebauungsplan Nr. 2/16 „Freizeitpark Dattenfeld“.

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Einwände:

Grundflächenzahl:

  • Es soll die Überschreitung der Grundflächenzahl von 0,3 mit den in § 19 Absatz 4 Satz 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichneten Anlagen ermöglicht werden.Diese Überschreitung der Grundflächenzahl ist grundsätzlich abzulehnen, da es sich hier nicht um eine enge städtische Bebauung handelt.Es drängt sich der Eindruck auf, daß der Verkaufswert und die Attraktivität durch die Überschreitung der Grundflächenzahl künstlich erhöht werden soll.Zudem steigert eine weitere Versiegelung das Mischwasserproblem der Gemeinde gerade an dieser Stelle.

Keller und Tiefgaragen:

  • Keller sollten in diesem Sumpfland der Sieg generell verboten werden. Auch sollte die Tiefgarage des 12-Familien-Hauses der im Bau befindlichen »Residenz« NICHT dicht und auftriebssicher in einer Weißen Wanne ausgeführt werden. Vielmehr muß eine Überflutung der Tiefgarage bei steigendem Siegpegel / Grundwasserpegel möglich sein, um Überflutungen der Umgebung durch die Verdrängung der Baukörper zu vermeiden.

Einbezug des Kreisbauamtes und der Unteren Wasserbehörde:

  • Sollte die Gemeinde und der Kreis Keller und Tiefgaragen im Sumpfland der Sieg weiterhin für genehmigungsfähig halten und nichts Gegenteiliges im Bebauungsplan festschreiben, so müssen die Auflasten der im Bau befindlichen »Residenz« vom Kreisbauamt und von der Unteren Wasserbehörde überprüft und ggf. erhöht werden.Auch sind die Hochwassergrenzen zu betrachten (HQ100, usw.)

Mischwasserproblem und dauerhafte Einleitung:

  • Die hier am Beispiel der »Residenz« geschilderten Problematik gilt grundsätzlich auch für den Bebauungsplan Nr. 2/16 „Freizeitpark Dattenfeld. Aktuell werden von der im Bau befindlichen »Residenz« im Verhältnis zur natürlichen Schüttung des Fließgewässers vergleichsweise große Mengen an Grund- oder Sickerwasser in den Bach eingeleitet. Diese Einleitung von Fremdwasser mit völlig unnatürlichen chemischen Parametern ist für ein Gewässer vergleichsweise problematisch. Erfolgt diese abschließend nur für wenige Wochen mag man hier gewisse „Unschärfen“ dulden, eine dauerhafte Einleitung wäre jedoch inakzeptabel und mit den wasserrechtlichen Regelwerken und dem Verschlechterungsverbot der im WHG umgesetzten EU-Wasserrahmenrichtlinie nicht vereinbar. Denn weder darf der Zustand der Fließgewässer noch der Grundwasserkörper verschlechtert werden.Ebenso wäre eine Einleitung des Pumpenwassers in den Mischwasserkanal der Gemeinde nicht vertretbar, da sich aus solchen Einleitungen indirekt in der Regel zusätzliche Notabschläge von Mischwasser in die Sieg, die ja nicht nur ein Gewässer, sondern auch NSG und FFH-Gebiet ist, ergeben.

Unrechtmäßiger Bebauungsplan:

  • Nun ist das Grundwasserproblem im Park von Windeck nicht unbekannt. Es stellt sich somit die Frage, ob und wie sich der vorliegende Bebauungsplan und die bereits erteilte Baugenehmigung der »Residenz« mit dem Aspekt des Grundwassers auseinander gesetzt haben. Ggf. wäre es sinnvoll gewesen zu erkennen, daß entweder eine Bebauung an dieser Stelle gar nicht mit den entgegenstehenden öffentlichen Belangen z. B. des Grundwasserschutzes vereinbar ist oder eine tragfähige Lösung für den Konflikt zu entwerfen, indem z. B. die »Residenz« auf einer ebenerdigen Bodenplatte gebaut worden wäre.Sollte aber in der Baugenehmigung dieser Aspekt nicht gelöst worden sein, wäre eine veränderte Baugenehmigung erforderlich.Zunächst ist aber sicherlich ein überhaupt rechtmäßiger Bebauungsplan erforderlich, der den Grundzügen kommunaler Abwägung genügt.

Fehlerhaftes Baugenehmigungsverfahren und fehlerhafte Bauleitplanung:

  • Es gehört zur Aufgabe einer Baugenehmigung und eines Bebauungsplans, spätestens im Baugenehmigungsverfahren die Belange zu regeln, die vorher in der Bauleitplanung oder in anderen Verfahren nicht bewältigt werden konnten, sofern sie der Baugenehmigung überhaupt zugänglich sind. Zugleich ist es die Aufgabe der Bauleitplanung, absehbare Konflikte im Vorfeld zu bewältigen, um die Baugenehmigung nicht „zu überfordern“. Deshalb ist in der Regel ein Bebauungsplan erforderlich, wenn und sobald nennenswerte Konflikte zu lösen sind. Im konkreten Fall wurde zwar ein Bebauungsplan Nr. 2/20 aufgestellt, er setzt sich aber mit den Belangen weder des Grundwassers noch des Niederschlagswassers (oder dem der Erholungsnutzung im Park) auseinander. Zum Niederschlagswasser verweist er lediglich auf den Mischwasserkanal, stellt sich aber den Umweltfolgen dieses Verweises nicht. Ebenso genügt der LBP zu dem Bebauungsplan den rechtlichen Anforderungen nicht, es sind keine konkreten Untersuchungsmethoden oder fachliche Sachvorträge (z. B. welche Biotoptypen sind vorhanden?) zu erkennen, die eine versierte Standorterkundung erkennen ließen. Dies gilt auch für den Bebauungsplan Nr. 2/16 „Freizeitpark Dattenfeld“, 1. Änderung.

Gesonderter Artenschutzbeitrag:

  • Zum sind LBP und der Artenschutzbeitrag gesondert darzustellen. Welche Arten ggf. die Schlagflur nutzen, wird nicht erwogen, auch nicht, welche Wirkungen durch Licht, ungewollte Fledermausfallen am Gebäude (z. B. offene Regenrohre) usw. entstehen könnten. Noch nicht einmal Name und Qualifikation des Gutachters sind erkennbar.

Lokale Hintergründe:

Die folgenden örtlichen Verhältnisse wurden beim Bebauungsplan nicht berücksichtigt:

  • Zwischen 1857 und 1859 wurde die Siegschleife von Schladern nach Dattenfeld gesprengt, um den Bau der Eisenbahnstrecke Deutz–Siegen zu ermöglichen. Dabei entstand der Schladerner Wasserfall. Die ursprüngliche Siegschleife führt nur noch wenig Wasser, hat aber seine ursprüngliche hydraulische Verbindung über das Dattenfelder Niederdorf zur Sieg beibehalten. Die in Rede stehende Baumaßnahme liegt im Dattenfelder Niederdorf, unmittelbar im Dattenfelder Park. Die west-östliche Querverbindung vom jetzigen Dattenfelder Sieglauf zur alten Siegschleife liegt in einer Senke, in der sich je nach Siegpegel Wasser sammelt, das nicht sofort wieder abfließen kann. Dieses Wasser ist abgestandenes stark eisenhaltiges Wasser und sammelt sich im ehemaligen Sumpfland des Dattenfelder Niederdorfes. Das Dattenfelder Niederdorf, in dem sich auch das Bauvorhaben befindet, ist durch die als Damm ausgeführte Hauptstraße L333 vor unmittelbaren Hochwassern der Sieg geschützt. Das Siegwasser selbst drückt immer durch den Straßendamm in die Keller und die Kanalisation der Gebäude, da die Sieg und das Niederdorf auf identischem Höhenniveau liegen.
  • Der Bebauungsplan liegt also in einem Gebiet, in dem ab ca. 1m Tiefe ständig stark eisenhaltiges Wasser ansteht, weswegen auch nach Beendigung der Baumaßnahme weiter Grundwasser gesümpft werden muss. Daran ändert auch eine Ausführung von Tiefgaragen und Kellern als Weiße Wanne nichts. Die Bauvorhaben verdrängen also dauerhaft – auch nach der Fertigstellung – anstehendes Grundwasser in den Dattenfelder Park. Und der Dattenfelder Park steht als Folge dessen auch nach Beendigung der Baumaßnahme unter Wasser.
  • Vor einigen Jahren wurde bereits eine 600m östlich gelegene Erschließung eines Baugebietes aufgrund der Unbebaubarkeit des Sumpflandes abgebrochen. Auch hier wurde zuerst die Straße gebaut, bevor man die Unbebaubarkeit erkannt hat.

Download Einspruch Bebauungsplan als pdf

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~~DISQUS~~

blog/ausverkauf-freizeitpark-dattenfeld.txt · Zuletzt geändert: 2023/08/13 17:15 von admin

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