09.10.2024
Seit dem 20.09.2024 gibt es auf der Internetseite der Gemeinde Windeck einen Beitrag zu Erschließungsbeiträgen und Straßenbaubeiträgen:
Zitat Anfang …
Erschließungsbeiträge
Bei der erstmaligen endgültigen Straßenherstellung sind die Grundstückseigentümer zu Erschließungsbeiträgen nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i. V. mit der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Windeck heranzuziehen. Hierbei sind 90 % des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes von den Anliegern zu zahlen; der Gemeindeanteil liegt bei 10 %. Die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen muss innerhalb von 20 Jahren nach der technischen Fertigstellung der Straße erfolgen.
Generell besteht bei der Heranziehung zu öffentlichen Abgaben die Möglichkeit, bei Zahlungsschwierigkeiten die Forderungen zinspflichtig bei der Gemeindekasse zu stunden. Straßenbaubeiträge
Bisher wurde ein Straßenbaubeitrag für die nochmalige Herstellung und die Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen von den Anliegern erhoben.
Für derartige Straßenbaumaßnahmen, die vom Rat der Gemeinde Windeck nach dem 01.01.2024 beschlossen werden, werden keine Straßenbaubeiträge erhoben.
Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet der Gemeinde die Beträge, die sie infolge des Erhebungsverbotes nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NW) nicht mehr erheben kann.
Bei der erstmaligen endgültigen Straßenherstellung sind die Grundstückseigentümer weiterhin zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen.
… Zitat Ende.
Fazit und Einschätzung:
Möglicherweise sind nicht alle kommunalen Beschlüsse und Festlegungen der Gemeinde Windeck „gerichtsfest“.
Als exemplarisches Beispiel sei die Sitzung vom 06. Mai 2024 genannt. Dort wurde über eine Vorlage der Gemeindeverwaltung abgestimmt, obwohl das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) noch nicht in diesem vor dem OVG anhängigen Thema entschieden hat. Ein CDU-Vertreter meinte, dass man über die Sache abstimmen könne, da ja ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln vorliegt. Sollte der Antragsteller vor dem Oberverwaltungsgericht Recht bekommen, so muss der Ratsbeschluss erneuert werden.
Auch muss man feststellen, dass es immer wieder voneinander abweichende Erschließungsbeitragssatzungen gibt. Siehe hier: https://duckduckgo.com/?q=Erschlie%C3%9Fungsbeitragssatzung+site%3Ahttps%3A%2F%2Fgemeinde-windeck.de&t=lm&ia=web
Quellen:
https://gemeinde-windeck.de/erschliessungsbeitraege-strassenbaubeitraege/ veröffentlicht am 20.09.2024
https://drive.google.com/file/d/1ptcunvOOuwkUL6GFFofXOEKCRVIiPmUB/view?usp=sharing
https://windeg.de/oeko-piraten/ovg-muenster-entscheidet-betreibervertrag-wte-windeck
https://oeko-piraten.de/ovg-muenster-entscheidet-betreibervertrag-wte-windeck/
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