Allgemein Fluglärm

Ergebnisse Bundesrat zur 15. Novelle des Luftverkehrsgesetzes

Hier ein Update zum Beitrag >>Bundesrat befasst sich mit 15. Novelle des Luftverkehrsgesetzes<< Am 6.11.2015 hat sich der Bundesrat in seinem Plenum mit dem Entwurf der Bundesregierung für die 15. Novelle des Luftverkehrsgesetzes befasst.

Im Ergebnis wurde der Regierungsentwurf vom Bundesrat mit geringfügigen Änderungen gebilligt. Siehe HIER und HIER.

Aus Sicht des Fluglärmschutzes bedeutet dies allerdings keine großen Fortschritte. Ein großer Teil der Vorschläge des Umweltausschusses des Bundesrates, die in einer gemeinsamen Stellungnahme von Bundesvereinigung gegen Fluglärm, Arbeitsgemeinschaft deutscher Fluglärmkommissionen, Bund für Umwelt und Naturschutz und Verkehrsclub Deutschland begrüßt wurden, war leider nicht mehrheitsfähig.

Es wurde damit auch die Chance vertan, die UVP-Pflicht bzw. eine UVP-Vorprüfungspflicht nicht nur – wie jetzt in der 15. Novelle des LuftVG vorgesehen – auf wesentliche bauliche Änderungen oder einen Neubau eines Flughafens, sondern auch auf wesentliche Änderungen bzw. Neufestlegungen von Flugrouten mit erheblichen Lärmbeeinträchtigungen anzuwenden.

Ein positiver Aspekt des Bundesratsbeschlusses ist der vom Verkehrsausschuss des Bundesrates vorgeschlagene Erhöhung des Bußgeldrahmens bei Verstößen gegen Nachtflugbeschränkungen auf bis zu 50.000 Euro.

Ebenfalls positiv zu bewerten ist die folgende Entschließung des Bundesrates:

„Der Bundesrat stellt fest, dass mit Blick auf den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm weiterer Reformbedarf bei den Rechtsgrundlagen zum Flugverkehr besteht und bittet die Bundesregierung um Prüfung insbesondere folgender Aspekte:
– Stärkung des aktiven Lärmschutzes,
– Verbesserung des passiven Lärmschutzes im Fluglärmschutzgesetz,
– Verbesserung der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Flugroutenfestsetzung,
– Verbesserung des Lärmschutzes bei der Festlegung von Flugrouten,
– Senkung der Grenzwerte im Fluglärmschutzgesetz,
– Beschränkung der Flugverkehrskontrollfreigaben auf das notwendige Maß zur Vermeidung nicht zugelassener faktischer Flugrouten.“

Diese Entschließung bereitet hoffentlich den Boden für künftige anspruchsvollere Gesetze zum Schutz vor Fluglärm als die 15te. Novelle des Luftverkehrsgesetzes.

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