Allgemein Fluglärm

Bundesrat befasst sich mit 15. Novelle des Luftverkehrsgesetzes

Zitat Bundesvereinigung gegen Fluglärm e.V. BVF >>Am 6. November befasst sich der Bundesrat mit den Empfehlungsbeschlüssen der Ausschüsse des Bundesrates zum Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes. In einer gemeinsamen Stellungnahme appellieren die Bundesvereinigung gegen Fluglärm (BVF), die Arbeitsgemeinschaft Deutscher Fluglärmkommissionen (ADF), der Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) und des Verkehrsclubs Deutschland (VCD) an die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten, dass diese Novelle des Luftverkehrsgesetzes zu einer umfassenden Reform im Interesse der zahlreichen von Fluglärm betroffenen Menschen in Deutschland genutzt werden sollte. <<

Derzeit finden im Bundesrat die Auseinandersetzung mit dem Entwurf der Bundesregierung für eine 15. Novelle des Luftverkehrsgesetzes statt. Aus Sicht des Fluglärmschutzes ist vor allem die geplante Neuregelung von § 8 Abs. 1 LuftVG von Bedeutung.
Demnach soll der geltende § 8 Abs. 1 („Flughäfen sowie Landeplätze mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 dürfen nur angelegt, bestehende nur geändert werden, wenn der Plan nach § 10 vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Hierbei sind zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten. Satz 3 ist auf Genehmigungen nach § 6 Abs. 1 und 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden.“) um folgenden Passus ergänzt werden:
„Die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen von Natura 2000-Gebieten muss sich räumlich auf den gesamten Einwirkungsbereich des Vorhabens erstrecken, in dem entscheidungserhebliche Auswirkungen möglich sind. Hierbei sind in der Umgebung der in Satz 1 bezeichneten Flugplätze alle die Bereiche zu berücksichtigen, in denen An- und Abflugverkehr weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann. Lässt sich die Zulassung des Vorhabens nur rechtfertigen, wenn bestimmte schutzwürdige Gebiete von erheblichen Beeinträchtigungen durch An- und Abflugverkehr verschont bleiben, legt die Planfeststellungsbehörde fest, dass An- und Abflugverkehr über diesen Gebieten nicht abgewickelt werden darf. Die Planfeststellungsbehörde kann auch Bedingungen für die Zulässigkeit von Überflügen über bestimmten schutzwürdigen Gebieten festlegen. Vor einer Festlegung im Planfeststellungsbeschluss ist der Flugsicherungsorganisation und dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung Gelegenheit zu geben, zu den Auswirkungen einer solchen Festlegung auf die künftige Verkehrsführung und Abwicklung des Luftverkehrs Stellung zu nehmen. Auf Genehmigungen nach § 6 Absatz 1 und 4 Satz 2 sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.“
Damit soll offensichtlich das EU-Vertragsverletzungsverfahren, das seit Mai 2013 von der Europäischen Kommission gegen die Bundesregierung wegen unzureichender Anwendung des UVP-Rechtes bei der Festlegung von Flugrouten abgewendet werden.
Die Bundesvereinigung gegen Fluglärm hat in ihrer Stellungnahme an die Bundesregierung dargestellt, dass diese halbherzige Novelle des Luftverkehrsgesetzes eine verpasste Chance darstellt, mit einer Neuregelung der Festlegung von Flugverfahren (Flugrouten) eine verbesserte Berücksichtigung von Fluglärmminderungspotentialen zu erreichen.
Auch von den Umweltministerinnen und Umweltministern kam deutliche Kritik an dem Entwurf. So hat der Umweltausschuss des Bundesrates am 22.10.2015 u.a. folgende Forderungen aufgestellt:

1. Neufassung von § 8 Absatz 1 Satz 3 LuftVG wie folgt: „Hierbei sind, neben dem zu beachtenden Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm mit den jeweils anwendbaren Werten des § 2 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, durch die Umweltverträglichkeitsprüfung die schutzgutbezogenen Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.“ Dadurch sollen auch mehr als geringfügige, aber unterhalb der Zumutbarkeitsgrenze (oberhalb der bereits passiver Schallschutz zu gewähren ist) liegende Lärmbelastungen in die Umweltverträglichkeitsprüfung integriert werden.

2. Vorgeschlagen wird eine Ergänzung von § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG wie folgt: „Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Flughäfen sowie Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17 ist sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Dies gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer dem Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.“ Dadurch soll der bisher im Luftverkehrsrecht nicht verankerte Grundsatz des Vorranges aktiven Lärmschutzes vor passivem Lärmschutz umgesetzt werden.

3. Änderung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm:
a. Die Werte des Fluglärmschutzgesetzes für zivile Flughäfen sollen künftig Werte auch für militärische Flugplätze gelten,
b. nach Ablauf von 15 Jahren sollen die für neue Flugplätze geltenden Werte auch für bestehende Flugplätze Anwendung finden,
c. die von der Festlegung des Lärmschutzbereiches betroffenen Gemeinden müssen die Gelegenheit erhalten, sich vor dem Erlass der Rechtsverordnung zur Festsetzung der Lärmschutzzonen zu äußern,
d. weniger Ausnahmen von den Bauverboten in den Tag-Schutzzonen 1 und der Nacht-Schutzzone,
e. Wegfall der zeitlichen Staffelung der Werte für die Ansprüche auf passiven Schallschutz und die Entschädigung für die Beeinträchtigung des Außenwohnbereiches.

4. Novellierung der Schallschutzverordnung (2. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm) dahingehend, dass in § 5 Absatz 3 der Verordnung die Angabe „8 Dezibel“ durch die Angabe „5 Dezibel“ ersetzt wird (Aufwendungen für weitere bauliche Schallschutzmaßnahmen sollen bereits erstattet werden, wenn die Bauschalldämm-Maße der früheren Schallschutzmaßnahmen um mehr als 5 Dezibel unter den Bauschalldämm-Maßen für die Errichtung baulicher Anlagen liegen).

5. Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung dahingehend, dass künftig die Festlegung von Flugrouten, die mit erheblichen Umweltauswirkungen, insbesondere Lärmbeeinträchtigungen verbunden sind, nicht ohne ausreichende Prüfung ihrer Umweltverträglichkeit durchgeführt wird.

6. Außerdem stellen die Umweltminister/innen mehrheitlich fest, dass mit Blick auf den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm weiterer Reformbedarf bei den Rechtsgrundlagen zum Flugverkehr besteht. Die Bundesregierung wird daher um Prüfung insbesondere folgender Aspekte gebeten:
a. Stärkung des aktiven Lärmschutzes,
b. Verbesserung des passiven Lärmschutzes im Fluglärmschutzgesetz,
c. Verbesserung der Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Flugroutenfestsetzung,
d. Verbesserung des Lärmschutzes bei der Festlegung von Flugrouten,
e. Einführung einer sachgerechten Umweltverträglichkeitsprüfung oder allgemeinen UVP-Vorprüfung für die Festsetzung von Flugrouten,
f. Senkung der Grenzwerte im Fluglärmschutzgesetz,
g. Beschränkung der Flugverkehrskontrollfreigaben auf das notwendige Maß zur Vermeidung nicht zugelassener faktischer Flugrouten.

Es wird nun darauf ankommen, dass das Plenum des Bundesrates am 6. November möglichst viele dieser Empfehlungen übernimmt. Die Bundesvereinigung gegen Fluglärm wird sich ebenfalls nochmals in die Diskussion einschalten.

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